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   BFH, 12.12.2002 - VII B 115/02   

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https://dejure.org/2002,10511
BFH, 12.12.2002 - VII B 115/02 (https://dejure.org/2002,10511)
BFH, Entscheidung vom 12.12.2002 - VII B 115/02 (https://dejure.org/2002,10511)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - VII B 115/02 (https://dejure.org/2002,10511)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der finanzgerichtlichen Revision - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Einstufung des Fahrzeugs mit Dieselmotor als bedingt schadstoffarm - Anhebung des Steuersatzes durch das Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsgesetz (KraftStÄndG 1997) - ...

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kfz-Steuer, Erhöhung der Kfz-Steuer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.03.2002 - VII R 18/01

    Staffelung der Kraftfahrzeugsteuer für Diesel-Pkw nach Schadstoffemissionen und

    Auszug aus BFH, 12.12.2002 - VII B 115/02
    Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass sich der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. März 2002 VII R 18/01 (BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398) mit der Vereinbarkeit der Steuerstaffel des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) mit ökologischen Zielsetzungen --wenn auch in erster Linie aus der Sicht des GG-- eingehend auseinander gesetzt hat.

    Im Übrigen hat der beschließende Senat die Kfz-Besteuerung unter diesem Gesichtspunkt bereits u.a. in seinem Urteil in BFHE 198, 155, BStBl II 2002, 398 überprüft, ohne dass der Kläger sich in seiner Beschwerdebegründung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats dazu auseinander gesetzt und dargelegt hätte, inwiefern eine weitere rechtsgrundsätzliche Klärung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Gleichheitssatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich sein soll.

  • BFH, 21.02.2002 - VII B 281/01

    Verfassungsmäßigkeit der KraftSt; nicht schadstoffarme Altfahrzeuge

    Auszug aus BFH, 12.12.2002 - VII B 115/02
    a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer durch das KraftStÄndG 1997 nicht deshalb zu beanstanden ist, weil die Steuer nicht nur geringfügig erhöht worden ist (Beschluss des Senats vom 21. Februar 2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952).
  • BFH, 04.02.2002 - VII B 63/01

    Kfz-Steuer; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung nicht schadstoffarmer Kfz

    Auszug aus BFH, 12.12.2002 - VII B 115/02
    c) Dass die durch das KraftStÄndG 1997 eingeführten Kraftfahrzeugsteuersätze nicht, wie die Beschwerde meint, zu einer "faktischen Enteignung" führen, ergibt sich ebenfalls bereits u.a. aus dem Beschluss des Senats vom 4. Februar 2002 VII B 63/01 (BFH/NV 2002, 815).
  • BFH, 03.02.1987 - VII B 129/86

    Keine Verpflichtung des Finanzgerichts zur Vorlage an den Europäischen

    Auszug aus BFH, 12.12.2002 - VII B 115/02
    Diese Rüge ist indes unschlüssig, weil das FG selbst dann nicht einen Verfahrensmangel begangen hätte, wenn nach Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens bestanden haben sollte (vgl. schon Beschluss des Senats vom 3. Februar 1987 VII B 129/86, BFHE 148, 489, BStBl II 1987, 305).
  • BFH, 06.04.2004 - VII B 365/03

    Erhöhung der KraftSt

    Er hat sich auch bereits eingehend mit den von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes erhobenen Bedenken gegen die durch jenes Gesetz eingeführten Kraftfahrzeugsteuersätze auseinander gesetzt (vgl. u.a. Beschluss vom 12. Dezember 2002 VII B 115/02, BFH/NV 2003, 513).
  • BFH, 14.07.2004 - VII B 48/04

    Erhöhung des Steuersatzes für nicht schadstoffarme Fahrzeuge durch KraftStÄndG

    Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass die durch das KraftStÄndG 1997 eingeführten Kraftfahrzeugsteuersätze nicht zu einer faktischen Enteignung der Eigentümer von Altfahrzeugen führen (Beschluss vom 12. Dezember 2002 VII B 115/02, BFH/NV 2003, 513), so dass auch insofern eine Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht kommt.
  • FG München, 07.05.2003 - 4 K 3642/01

    Verfassungsmäßigkeit der KraftSterhöhung zum 1.1.2001

    Die Erhöhung verstößt auch weder gegen Art. 14 GG noch gegen den Vertrauensgrundsatz (s. FG München, Urteil vom 22.10.1987 X 277/86 Kraft, EFG 1988, 325, Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.02.2000 14 KraftStG 446/98, EFG 2001, 530 und BFH-Beschlüsse vom 21.02.2002 VII BewG 281/01, BFH/NV 2002, 952 und vom 12.12.2002 VII BewG 115/02, BFH/NV 2003, 513 sowie a.a.O. BStBl II 1990, 931).
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